Weitere Lockerungen der bisherigen Maßnahmen gegen die Corona- Pandemie

Gestern beschloss der Senat weitere Lockerungen der bisherigen Maßnahmen gegen die Corona- Pandemie:

Gastronomie:
Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Gaststätten, die selbst zubereitete Speisen anbieten, unter Auflagen von 6 bis 22 Uhr öffnen.

Hotellerie:
Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Hotels wieder touristische Übernachtungen anbieten. Auch dann sind strenge Hygieneregeln zu beachten. Spa- und Wellness-Bereiche müssen geschlossen bleiben.

Gewerbe und Dienstleistungen:
Sonnenstudios und Solarien dürfen ab dem 9. Mai 2020 geöffnet werden, ebenso wie körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Einzelhandel:
Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum.

Wissenschaft und Forschung:
Hochschulen können den Forschungsbetrieb und Verwaltungstätigkeiten auf dem Campus unter Auflagen wieder aufnehmen. Für die Präsenzlehre und für den Publikumsverkehr bleiben die Hochschulen weiterhin geschlossen.

Fahrschulen:
Fahrschulen dürfen öffnen, die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Stadtrundfahrten:
Stadtrundfahrten und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln wieder angeboten werden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung:
Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Auflagen ab dem 18. Mai gestattet.

Sport:
Sportorganisationen dürfen ihr Training ab dem 15. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 wieder unter Auflagen zulässig.

Strand- und Freibäder:
Die jeweiligen Betreiber können ab dem 25. Mai 2020 ihre Bäder öffnen, müssen allerdings zuvor mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der Sportverwaltung einholen.

Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit:
Ab dem 9. Mai sind Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.
Ab dem 18. Mai sind Versammlungen im geschlossenen Raum von bis zu 50 Teilnehmenden unter Auflagen zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen.
Ab dem 25. Mai sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden unter Auflagen zulässig.

Mehr dazu in der Pressemitteilung: https://www.berlin.de/…/p…/2020/pressemitteilung.929939.php…
Die Pressekonferenz zur Sondersitzung des Senats: https://youtu.be/Xf3VolXgaBE