Richtigstellung zum Landesantidiskriminierungsgesetz

Heute wendete ich mich mit einer Richtigstellung zum Thema Landesantidiskriminierungsgesetz (#LADG) an alle Beschäftigten der Polizei Berlin. Dabei war es mir wichtig zu unterstreichen, dass Sie mein Vertrauen und meine politische Rückendeckung haben. Ich habe keinen Zweifel an der Professionalität Ihrer Arbeit.

Deshalb wird das Gesetz die Polizeiarbeit nicht grundlegend verändern. Neu ist vielmehr eine bislang in dieser Form nicht existierende Entschädigungspflicht des Landes Berlin.

Außerdem regelt das LADG für Klageverfahren gegen das Land Berlin bestimmte Beweiserleichterungen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Beweislastumkehr, wie immer wieder öffentlich behauptet wird. Nur dann, wenn eine klagende Person das zuständige Gericht aufgrund glaubhafter Tatsachendarstellung überzeugen kann, dass eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich ist, muss die Behörde beweisen, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung gekommen ist.

Das LADG schafft keine neuen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die persönliche Verantwortung oder Haftung der handelnden Dienstkräfte wird daher durch das Gesetz nicht ausgeweitet.

Eine Haftung auswärtiger Polizeidienstkräfte oder der Entsendeländer gibt es nicht. Nach § 8 Abs. 2 des ASOG werden Handlungen auswärtiger Polizeidienstkräfte der Berliner Polizei zugerechnet.

https://www.berlin.de/…/pr…/2020/pressemitteilung.943675.php