Innenverwaltung verbietet Auftritt antisemitischer Musiker am Brandenburger Tor

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat heute den Auftritt zweier palästinensischer Musiker am Brandenburger Tor verboten und die Versammlung, die mit dem Namen „Palästina-Frage“ angemeldet war, mit harten Auflagen versehen.

Berlins Innensenator Andreas Geisel sagte dazu: „Das Brandenburger Tor ist ein Zeichen für Versöhnung, Zusammenhalt und friedliches Miteinander. Wir lassen nicht zu, dass an dieser Stelle zu Hass, Gewalt und Vernichtung aufgerufen wird. Nur wenige Schritte vom Brandenburger Tor entfernt steht das Denkmal für die ermordeten Juden Europas. Dieses Denkmal wird immer eine Mahnung für uns sein. Eine Mahnung, alles gegen menschenverachtende und gewaltverherrlichende Ideologien zu unternehmen. Berlin sagt ganz klar: Keinen Fußbreit den Antisemiten und Israelhassern in unserer Stadt.“

Die Musiker bedienen in ihren Liedern und Videos klassische antisemitische Vorurteile und verwenden eine nicht hinnehmbare Vernichtungsrhetorik – zum Beispiel in dem Lied „Strike a blow at Tel Aviv 2“. Darin geht es um die Bombardierung Tel Avivs und anderer israelischer Städte durch den „palästinensischen Widerstand“. Es geht um die „gewaltsame“ Rache an Israel, Tel Aviv solle „zertrampelt“ werden. Damit wird der Eindruck erweckt, dass israelische Städte und damit Israel selbst einem ständigen Angriff durch den „palästinensischen Widerstand“ bis hin zur Vernichtung des Staates Israel ausgesetzt und „dem Erdboden gleichgemacht“ werden soll.
Der deutsche Bundestag hat unmissverständlich klargemacht, dass das Existenzrecht Israels und dessen Verteidigung zur unbedingten Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland gehört. In diesem Zusammenhang stellt auch das Bestreiten des Existenzrechts des demokratischen Staates Israel eine Form des Antisemitismus dar.

Rechtsgrundlage für das Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung ist § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann die politische Betätigung eines Ausländers beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport hatte im März 2019 Rasmea Odeh und im Juni 2019 Khaled Barakat verboten, bei Veranstaltung in Berlin aufzutreten. Rechtsgrundlage für das Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung war auch damals § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.